Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

    Allgemeines 

Die AGB regeln das Geschäfts-, Leistungs- und Lieferverhältnis zwischen Ibrahim Tarlig - TARACOM - (nachfolgend TARACOM) und dem Käufer, und zwar sowohl für den Fall, dass der Käufer die Ware an andere Nutzer im Wege der Veräußerung oder in sonstiger Weise weitergibt, als auch für den Fall, dass er die Ware selber nutzt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Bestellung, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Ware gelten diese AGB als angenommen.

Abweichende Bedingungen des Käufers sind ausgeschlossen soweit diese nicht ausdrücklich im Vorfeld einer Geschäftsbeziehung  als Bestandteil eines Vertrages von beiden Parteien schriftlich vereinbart wurde. Alle von diesen AGB abweichenden Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.  

    Zustandekommen des Vertrages 

Der Vertrag kommt mit dem Eingang der Bestellung bei TARACOM und deren schriftlicher Bestätigung oder der Durchführung (z.B. Lieferung) des Vertrages durch TARACOM ohne deren schriftliche Bestätigung zustande. Ein Vertragsverhältnis besteht ausschließlich zwischen TARACOM und dem Käufer.

     Leistungen von TARACOM

Mittels der Telefonkarte kann der Nutzer für den Zeitraum der Gültigkeit der Cards (je nach Art, Beschreibung und Aufdruck auf der Telefonkarte) unter Verwendung der ihm auf der Telefonkarte mitgeteilten PIN-Nummer Telefonanrufe im Gegenwert des auf der Telefonkarte aufgeführten Wertes führen. Die Gültigkeitsdauer der Telefonkarte beginnt mit der ersten Nutzung (Aktivierung der Telefonkarte) durch den Nutzer. Die Leistung von TARACOM besteht darin, dem Käufer die Telefonkarte zu liefern und die Freischaltung der Telefonkarte unverzüglich zu veranlassen. TARACOM behält sich zeitweilige Beschränkungen in der Leistungsausführung (bis hin zum Lieferstop) vor. TARACOM kann den Leistungs- und Lieferungsumfang einseitig verändern, soweit ein sachlicher Grund vorliegt und es dem Kunden zumutbar ist.

Die Telefonkarten können nur benutzt werden, wenn sie freigeschaltet (aktiviert) sind. Der Käufer hat die ihm gelieferten Telefonkarten mittels eines schriftlichen Auftrags an TARACOM freischalten zu lassen, sofern die Karten nicht bereits freigeschaltet (aktiv) sind. Dieser Freischaltungsauftrag ist zulässig und wird von TARACOM berücksichtigt, wenn jeweils die Produktbezeichnung, der jeweilige „Endverbraucherpreis des Produkts“ und die sich auf die freizuschaltenden Telefonkarten bezogenen fortlaufenden Batch-/Seriennummern gemäß Lieferung seitens TARACOM enthalten sind. Nach Aufforderung durch den Käufer wird der Freischaltungsauftrag von TARACOM unverzüglich weitergeleitet, wobei die Freischaltung in der Regel innerhalb von 24 Stunden (ausgenommen an Wochenenden und Feiertagen) erfolgt.

Handelt der Käufer in der Funktion eines gewerblichen Wiederverkäufers, hat er sicherzustellen, dass er nur von ihm zur Freischaltung veranlasste und durchgeführte Telefonkarten weiterverkauft oder weitergibt. TARACOM nimmt keine Freischaltungsaufforderungen von Nachkäufer an. Werden dem Käufer freigeschaltete (aktivierte) gestohlen oder  kommen sie sonst abhanden, ist TARACOM trotz Angebot dieser Serviceleistung nicht verpflichtet, tätig zu werden, insbesondere die Telefonkarte(n) sperren zu lassen. Besteht der begründete Verdacht, dass der Käufer die Leistungen unter Verstoß gegen die Rechtsvorschriften benutzt, ist TARACOM jederzeit bis zur Ausräumung dieses Verdachts berechtigt, ihre Leistungen einzustellen und die betroffene Telefonkarte nicht freizuschalten bzw. zu sperren. 

    Lieferung und Zahlung

Die Lieferung erfolgt nach Wahl von TARACOM, entweder durch Kundenabholung oder Versand durch einen beauftragten Fracht- oder  Postdienstleister. Werden einem Käufer, der als gewerblicher Wiederverkäufer handelt, vor oder während des Nachverkaufs freigeschaltete Telefonkarten gestohlen, wird TARACOM auf seine konkrete schriftliche Anzeige und Erklärung/Aufforderung die Sperrung der Telefonkarten unverzüglich veranlassen. TARACOM leistet in diesem Fall nur Ersatz für nicht erbrachte Leistung (gesperrtes Guthaben), sofern TARACOM dies von seinem Kartenverkäufer/-anbieter erstattet bekommt. Der Ersatz kann nach Wahl von TARACOM entweder durch Ersatz oder durch Gutschrift erfolgen.

TARACOM behält sich das Recht vor, den dafür entstandenen Verwaltungs- und Materialkostenaufwand dem Käufer in Rechnung zu stellen. Für einen Anspruch des Nachkäufers gegenüber dem Käufer haftet TARACOM nicht.

Die Zahlung des Käufers erfolgt durch Zahlung auf Rechnung (Postpayment) oder Vorauszahlung vor der Lieferung (Prepayment). Andere Zahlungsweisen sind nicht zulässig.Einwände gegen die Rechnungen von TARACOM sind innerhalb von 7 Tagen nach deren Zugang schriftlich gegenüber TARACOM geltend zu machen, andernfalls gilt die Rechnung als genehmigt.

    Preise und sonstige Informationen

Preisangebote der Produkte beziehen sich bei Verkauf an den Käufer als Endverbraucherpreis einschließlich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, bei Verkauf an gewerbliche Käufer zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Es gelten folgende Bestandteile eines Angebotes als Preisangabe (für Telefonkarten):

·           Nennwert der Telefonkarte(s) als „Endverbraucherpreis“

·           Preis pro Minute bzw. Einheit je Zielort/-land im Rahmen eines Tarifangebots – definiert als „Tarif des Produktes“

·           Auf-, Ab- oder Zuschläge pro Minute bzw. Einheit im Rahmen eines Tarifangebots – definiert als „Zusatzbestandteil des Produkts“

·           Mengen-, Funktions- oder Widerverkäuferrabatte (Provision) im Rahmen eines gewerblichen Geschäftsvorgangs – definiert als „Rabatt/Provision“

Für die Bewertung des vom Nutzer in Anspruch genommenen Tarifs des Produktes im Verhältnis zum Endverbraucherpreis des Produktes kommt es auf die im Zeitpunkt des Telefonats jeweils geltende Tarifpreisliste des technischen Betreibers an.

Technischer Betreiber ist nicht TARACOM, sondern der jeweilige Betreiber, von dessen technischer Plattform die Leistung letztendlich erfolgt/abgerechnet wird. Preiserhöhungen oder –senkungen beim Tarif des Produkts oder den Zusatzbestandteilen des Produkts sind daher gegenüber dem Zeitpunkt des Erwerbs der Telefonkarten möglich. Diesbezügliche Haftung wird von TARACOM abgelehnt und nicht anerkannt.

Telefonkarten werden nur originalverpackt und mit dem Kaufbeleg zurückgenommen. Eine Rückgabe ist jedes Mal mit Kosten verbunden. TARACOM behält sich vor die Rückerstattung des Geldwertes an den Telefonkarte-Käufer erst dann vorzunehmen, wenn die Summe vom Kartenbetreiber an TARACOM erstattet wird.

Bei Änderungen zu seinen Ungunsten kann der Telefonkarte-Käufer/-Nutzer die Telefonkarten an TARACOM zurückgeben, sofern TARACOM ebenfalls die Rückgabe der Telefonkarten an den technischen Betreiber möglich ist. Die Rückgabe der Telefonkarten an TARACOM muss innerhalb von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Änderung erfolgen.

Sofern für TARACOM seitens der Kartenbetreiber kürzere Rückgabezeiten gelten, die Rückgabe der Karten ausgeschlossen ist oder sonstige Bedingungen und Beschränkungen vorliegen, gelten für den Kunden die Bestimmungen des Kartenanbieters. Macht der Telefonkarte-Nutzer von seinem Recht keinen Gebrauch, wird sein Rechtsanspruch mit Ablauf der Frist verwirkt. Über die jeweils gültigen Preise bzw. Änderungen besteht seitens TARACOM keine Informationspflicht. Die Informationsbeschaffung liegt beim Käufer/Nutzer.

Eine Tarifeinheit beträgt i. d. R. 60 Sekunden (1 Minute), sie kann jedoch vom Telefonkarte-Anbieter je nach Produkt frei bestimmt werden. Restguthaben unterhalb einer vollen Tarifeinheit können mit der Telefonkarte nicht mehr abtelefoniert werden.

Eine Rückerstattung von nicht abtelefoniertem Guthaben oder Restguthaben während und nach der Gültigkeitsfrist der Telefonkarten ist ausgeschlossen.

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Telefonkarten/Ware/Sendung an den Abholer oder an die den Transport ausführenden Personen übergeben worden ist. Der Käufer ist auch dann zur Zahlung der geforderten Rechnungsbeträge verpflichtet, wenn die für ihn bereitgestellten Telefonkarten von Dritten benutzt werden. Der Kunde ist verpflichtet, die zur Verfügung stehende PIN-Nr., die ihm die Nutzung der Telefonkarte ermöglicht, geheim zu halten. Sollte die Telefonkarte verloren gehen, gestohlen werden oder ein Dritter von dieser PIN-Nr. Kenntnis erlangen, so ist TARACOM unverzüglich hiervon zu unterrichten, um eine Sperre der Telefonkarte zu veranlassen.

Calling Cards mit der Gültigkeitsangebe "unbegrenzt" werden bitte so verstanden, daß weder eine Haltegebühr/Aktivierungsgebühr existiert, welche das Guthaben verkleinern würde, noch ein Verfall des Guthabens geplant ist. "Unbegrenzt" bedeutet in diesem Fall nicht, daß die Kundin/der Kunde nach 10 Jahren einen Anspruch auf den Dienst dieser Leistung herleiten kann, sondern lediglich, daß ein in angemessener Zeit nach dem Kauf zur Verfügung stehender Zeitrahmen existiert, die erworbene Leistung auch zu nutzen. Sollte aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen ein Betreiben der Calling Card uneffektiv werden, so werden die Kunden rechtzeitig aufgefordert, ihr Restguthaben abzutelefonieren. Dieses sollte dann auch zeitnah geschehen, um durch das Einstellen des Dienstes kein Guthabenverlust zu erleiden. Somit ergibt sich der Grundsatz, nur soviel Kartenwert zu bestellen, wie auch zeitnah abtelefoniert werden kann. Es macht keinen Sinn, Calling Cards auf längeren Vorrat zu kaufen. Der Telekommunikationsmarkt ist zu schnelllebig und dynamisch.

     Mahnung und Verzug

Kommt der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, werden dem Käufer entweder pauschal 5,00 € pro Mahnung oder die nachgewiesenen angefallenen Kosten in Rechnung gestellt. Bei Zahlungsverzug sind vom Käufer Verzugszinsen in Höhe von 8 % per annum über dem jeweils geltendem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu entrichten. Der Verzug tritt ein, wenn die jeweilige Zahlung fällig ist, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Ist oder gerät der Käufer mit der Zahlung an TARACOM in Verzug oder besteht der Verdacht der Gefährdung der Forderungen von TARACOM, kann – ohne Ankündigung – die nachträgliche Sperrung bereits gelieferter, freigeschalteter Telefonkarten und weitere Lieferungen von Telefonkarten von der Beseitigung des Zahlungsverzugs abhängig gemacht werden. Im Fall von Zahlungsverzug oder der Gefährdung der Forderungen von TARACOM ist TARACOM berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen. Dies kann so lange aufrechterhalten werden, bis der Käufer seine Verbindlichkeiten gezahlt und/oder ausreichende Sicherheiten geleistet hat. Für die Reaktivierung der Serviceleistungen behält sich TARACOM vor, eine Gebühr zu berechnen. 

    Eigentumsvorbehalt 

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die TARACOM gegenüber dem Käufer aus der gesamten Geschäftsbeziehung und aus jedem anderen Rechtsgrund jetzt oder künftig zustehen, bleiben die von TARACOM gelieferten Gegenstände und Produkte jeder Art Eigentum von TARACOM. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber im vollen Umfang an TARACOM ab. TARACOM ermächtigt ihn widerruflich, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum von TARACOM hinweisen und TARACOM unverzüglich benachrichtigen, damit TARACOM ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist TARACOM berechtigt, die Vorbehaltsware wieder an sich zu nehmen; der Käufer gestattet das bereits jetzt und gewährt TARACOM bzw. einem von TARACOM beauftragten Vertreter dafür ausdrücklich und unwiderruflich ein Hausrecht. In der Rücknahme wie auch in der Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor. 

    Gewährleistung und Haftung 

TARACOM verpflichtet sich, gemeldete Leistungsstörungen des Verbindungsbereiches im Rahmen seiner Möglichkeiten aufzunehmen und die Leistungsstörungen weiter zu melden, sofern TARACOM dies möglich ist. Die Haftung von TARACOM ist unabhängig vom Rechtsgrund der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Die vorangegangene Beschränkung gilt nicht bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten oder bei der Verletzung von Garantien, sofern die Garantien durch TARACOM abgegeben wurden. Garantien des technischen Betreibers begründen keinen Haftungsanspruch gegenüber TARACOM. Ereignisse höherer Gewalt (einschließlich Streik, Aussperrung und ähnlicher Umstände, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind) welche TARACOM die Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen TARACOM die Erfüllung ihrer Verpflichtung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder ganz abzulehnen. Für schadensverursachende Ereignisse oder Störungen (einschließlich des Nichtzustandekommens oder Abbruchs einer Verbindung), die auf Übertragungswegen oder Vermittlungseinrichtungen sowie sonstige technische Einrichtungen der Netzbetreiber oder sonstiger Dritter entstehen, leistet TARACOM nur Ersatz, falls und soweit Schadensersatzansprüche von TARACOM gegenüber dem Netzbetreiber und Dritten zustehen; der Käufer ist berechtigt, die Abtretung dieser Schadensersatzansprüche an sich zu verlangen. Eine Haftung ist der Höhe nach jeweils auf den Telefonkarten aufgedruckten Endverbraucherpreis des Produktes beschränkt. Die Haftung von TARACOM bleibt nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes unberührt. 

    Datenschutz und Fernmeldegeheimnis 

Verbindungsdaten wie z.B. Rufnummern, personenbezogene Kennung, Standortkennung, Beginn und Ende von Verbindungen dürfen von TARACOM im Rahmen rechtlicher Bestimmungen erhoben, verarbeitet und benutzt werden, soweit es für die Abrechnung oder sonstige notwendige Anlässe erforderlich ist. TARACOM speichert die Daten  für einen Zeitraum von 80 Tagen, danach werden die Verbindungsdaten gelöscht. TARACOM wahrt das Fernmeldegeheimnis im Rahmen der gesetzlichen Vorlagen. 

    Sonstige Bedingungen 

Änderungen des Namens, des Wohnortes oder des Geschäftssitzes sowie der Rechnungsanschrift, seiner Firmenrechtsform und insbesondere seiner Bankverbindung sind TARACOM unverzüglich mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung ist TARACOM berechtigt, ohne vorherige Ankündigung Telefonkarten sperren zu lassen oder weiter Lieferungen auszusetzen. Änderungen und Ergänzungen werden nur auf Grund von schriftlichen Vereinbarungen bzw. durch schriftliche Bestätigung von TARACOM wirksam. 

    Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Berlin, sofern der Käufer Vollkaufmann ist und der Erwerb von Telefonkarten zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. TARACOM kann ihre Ansprüche auch bei Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Käufers geltend machen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen TARACOM und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    Stand: Januar 2005


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